Was bedeutet der §14a EnWG überhaupt und wer ist betroffen?
Der §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) ermöglicht Netzbetreibern die netzdienliche Steuerung großer elektrischer Verbraucher wie z.B. Wallboxen und Wärmepumpen. Dies dient der Lastverteilung und soll bei der Stabilisierung des Stromnetzes helfen. Netzengpässe werden so vermieden, insbesondere bei einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien.
Klingt kompliziert und nach Einschränkungen? NEIN! Niemand muss durch den §14a im Winter frieren oder kann sein E-Auto nicht mehr laden. Vielmehr handelt es sich um eine typisch deutsche Vorgehensweise: Was hier in komplexen Gesetzestexten formuliert wurde, ist im Grunde eine versteckte Förderung und tatsächlich sogar eine Verbesserung der bisherigen Regelung. Aber dazu später mehr. Das Wichtigste im Überblick:
- Drosselung auf 4,2 kW Leistung von elektrischen Geräten möglich
- Zahlung einer Entschädigung durch den Netzbetreiber
- Keine Energiemanagement-Pflicht für Verbraucher
Auf diese Punkte gehen wir im Folgenden noch näher ein.
Drosselung auf 4,2 kW Leistung von elektrischen Geräten möglich
Nach dem 01.01.2024 installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennleistung über 4,2 kW darf der Netzbetreiber steuern. Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 errichtet wurden, sind davon also nicht betroffen. Solche Geräte sind z.B.
- Wallboxen
- Wärmepumpen
- Stromspeicher
Wir gehen im Absatz Welche Geräte darf der Netzbetreiber steuern? noch genauer darauf ein, für welche Geräte das in Frage kommt und was dabei zu beachten ist.
Der Netzbetreiber darf die Leistung lediglich auf 4,2 kW drosseln und niemals komplett abregeln. Somit ist ein Weiterbetrieb zu jeder Zeit gewährleistet. Diese von der Bundesnetzagentur bezeichnete „temporäre Dimmung“ darf auch maximal für 2 Stunden pro Tag aufrecht erhalten werden, solange der Netzbetreiber den Zustand seines Netzes nicht in Echtzeit überwachen kann. Außerdem wird selbst produzierter Strom aus der eigenen PV-Anlage mit dem Verbrauch verrechnet: Erzeugt die eigene Anlage gerade 6 kW, so kann insgesamt 10,2 kW verbraucht werden.
Aufgrund der sehr hohen Hürden für den Netzbetreiber ist es aktuell aber in jedem Fall sehr fraglich, ob er von dieser Drosselung überhaupt Gebrauch machen wird.
Zahlung einer Entschädigung durch den Netzbetreiber
Als Betroffener einer netzdienlichen Steuerung nach §14a haben Sie Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung über das Netzentgelt. Gemäß der Bundesnetzagentur gibt es dafür drei wählbare Varianten:
- Pauschaler Rabatt
110 – 190 € pro Jahr fester Betrag (je nach Netzgebiet) - Prozentuale Reduzierung
60 % Rabatt der Netzentgelte, separater Zähler benötigt (Mehrkosten lohnen sich i.d.R. nicht) - Zeitvariables Netzentgelt
Rabatte bis zu 60 % abhängig von der Tageszeit / Netzauslastung, kombinierbar mit dem pauschalen Rabatt aus Modul 1
Sie haben also kaum Einschränkungen durch den §14a, eine häufige Steuerung durch den Netzbetreiber ist unwahrscheinlich und Sie erhalten eine „Entschädigung“ dafür. Na, immer noch so skeptisch? Bleiben Sie gespannt, es gibt noch weitere Vorteile!
Keine Energiemanagement-Pflicht für Verbraucher
Anders als oft behauptet, ist ein eigenes Energiemanagement definitiv nicht zwingend erforderlich, um die netzdienliche Steuerung nach §14a EnWG gesetzeskonform umzusetzen. Dafür ist nämlich offiziell der Messstellenbetreiber verantwortlich, welcher eine entsprechende Steuerbox installieren muss.
Sie als Besitzer eines steuerbaren Verbrauchers müssen nur sicherstellen, dass eine Steuerleitung zwischen Zähler / Steuerbox und dem zu steuernden Verbraucher existiert. Außerdem sollte der Verbraucher über eine EEBUS-Schnittstelle verfügen, damit er sauber geregelt werden kann. Das trifft allerdings auf sehr viele moderne Geräte zu. Genauer gehen wir darauf im Abschnitt Technische Grundvoraussetzungen im Rahmen des Gesetzes ein.
Außerdem kann die Nutzung eines Energiemanagement-Systems sinnvoll sein, wenn Sie mehrere steuerbare Verbraucher besitzen (z.B. Wallbox und Wärmepumpe). Lesen Sie dazu im Abschnitt Was bringt ein Energiemanagement? weiter.
Vorteile und Risiken der netzdienlichen Steuerung
Vorteile des §14a EnWG
Einige Vorteile des Paragraph 14a für Sie als Verbraucher haben wir bereits genannt. Hier noch einmal eine Übersicht:
- Finanzielle Entschädigung: Sie erhalten einen Ausgleich über reduzierte Netzentgelte. Im Grunde ist das gleichzusetzen mit einer versteckten Förderung.
- Anschluss darf nicht mehr abgelehnt werden: Bisher konnten Netzbetreiber den Anschluss von Wallboxen und Wärmepumpen ablehnen, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Durch den §14a muss jetzt jedes Gerät genehmigt werden.
- Keine vollständige Abschaltung: Es kommt niemals zu einer vollständigen Abregelung Ihrer Geräte, sondern lediglich zu einer temporären Dimmung.
- Bestandsgeräte sind nicht betroffen. Jedoch können vor dem 01.01.2024 installierte Anlagen freiwillig daran teilnehmen, um von der Entschädigung zu profitieren.
- Geräte unter 4,2 kW Nennleistung sind nicht betroffen: Moderne Wärmepumpen in Neubauten haben eine sehr geringe Leistungsaufnahme und werden überhaupt nicht gedrosselt.
- Normaler Haushaltsverbrauch ist nicht betroffen: Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und der klassische Haushaltsverbrauch (Licht, Kühlschrank etc.) bleibt unangetastet.
- Strom aus der PV-Anlage wird gegengerechnet. Es kommt ausschließlich auf den summierten Bezug über den Zähler an. Wenn Sie selbst Strom produzieren, können Sie auch wesentlich mehr verbrauchen.
- Häufige und dauerhafte Steuerung gilt als unwahrscheinlich. Sie werden im Alltag so gut wie keine Einschränkungen haben und erhalten trotzdem eine finanzielle Entschädigung.
Risiken des §14a EnWG
Natürlich gehen mit dem Paragraph 14a auch Risiken einher, vor allem wenn sich an den Rahmenbedingungen etwas ändert. Solche Risiken könnten sein:
- Netzbetreiber regelt oft: Sollte ein Netzbetreiber tatsächlich die extremen Hürden in Kauf nehmen und öfters regeln, kann das natürlich irgendwann durchaus zu Einschränkungen führen. Allerdings wird der Netzbetreiber dann gesetzlich auch zum Netzausbau verpflichtet, damit er in Zukunft nicht mehr so oft regeln muss.
- Kürzung der Entschädigung: Eine andere Regierung könnte die Reduzierung der Netzentgelte (ähnlich wie wir) als versteckte Förderung interpretieren und ein Problem damit haben. Dann fehlen jedoch die Anreize zur netzdienlichen Steuerung und am Ende wäre das kontraproduktiv, weil die Netze stärker belastet werden.
- Absenkung der Nennleistung unter 4,2 kW: Dann wären auch moderne Wärmepumpen und ggf. Klimaanlagen betroffen. Gleichzeitig können ätere Wärmepumpen dann aber vermutlich nicht mehr betrieben werden, was sicherlich nicht zugelassen wird.
Alle diese Risiken gelten unter aktuellen Gesichtspunkten als unwahrscheinlich in ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit. Machen Sie sich keine Sorgen!
Technische Umsetzung und Anforderungen des §14a EnWG
Technische Grundvoraussetzungen im Rahmen des Gesetzes
Die absolute Basisanforderung zur Erfüllung des §14a EnWG ist sehr einfach umzusetzen: Eine Steuerleitung zwischen Messeinrichtung und steuerbarem Verbraucher. Völlig pragmatisch ausgedrückt handelt es sich dabei um ein Kabel, was z.B. die Wärmepumpe mit dem Zählerschrank verbindet.
Damit eine Steuerung aber auch wirklich zuverlässig funktioniert, muss der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem / Smart Meter sowie eine Steuerbox einbauen. Darum müssen Sie sich als Endverbraucher aber nicht kümmern. Das ist Aufgabe des Messstellenbetreibers. Auch wenn er dieser Aufgabe nicht nachkommt, haben Sie ein Recht auf die Entschädigung.
Es ist lediglich ratsam, dass der steuerbare Verbraucher über eine EEBUS-Schnittstelle verfügt. Ansonsten kann er ggf. die Steuersignale nicht sauber verarbeiten und wird im schlimmsten Fall doch komplett abgestellt. Viele moderne Geräte verfügen jedoch bereits über EEBUS und können IP-basiert Steuersignale empfangen. Bei Wärmepumpen erkennen Sie das beispielsweise am SG ready Label.
Was bringt ein Energiemanagement in Kombination mit §14a?
Laut Bundesnetzagentur kann man sich zwischen zwei Varianten der Ansteuerung seiner Geräte entscheiden:
- Direktansteuerung
- Ansteuerung über Energiemanagementsystem
Wir empfehlen grundsätzlich immer die Direktansteuerung jedes Geräts einzeln. Eine Ansteuerung über ein Energiemanagement setzt eine zusätzliche Hardware in Form einer kleinen Box voraus, die gewartet werden muss und im Zweifelsfall natürlich auch kaputtgehen kann.
Nichtsdestotrotz kann eine reine Software-Lösung wie clever-PV in einigen Fällen durchaus Sinn machen. Ohne zusätzliche Hardware kann clever-PV sowohl die Steuerung durch den Netzbetreiber vermeiden als auch über das zeitvariable Netzentgelt die Entschädigungszahlungen optimieren. Sprechen Sie uns hierzu an, um weitere Details zu erfahren:
Welche Geräte darf der Netzbetreiber steuern?
Prinzipiell darf der Netzbetreiber nur ab dem 01.01.2024 installierte regelbare Verbrauchseinrichtungen steuern. Laut Bundesnetzagentur betrifft das folgende Geräte:
- Private Ladeeinrichtungen (Wallbox)
- Wärmepumpen (auch integrierte Heizstäbe) und Klimaanlagen
- Stromspeicher (auch wenn er gegenwärtig nur auf die Speicherung von PV-Strom programmiert ist)
Hier eine kleine Übersicht und Entscheidungshilfe:
Geräteart | Steuerbar |
---|---|
Bestandsanlagen bis 31.12.2023 | Nein |
Wärmepumpe unter 4,2 kW Nennleistung | Nein |
Wärmepumpe über 4,2 kW Nennleistung | Ja |
Private Wallbox | Ja |
Öffentliche Wallbox | Nein |
Stromspeicher ab 4,2 kW Ladeleistung | Ja |
Nachtspeicherheizung | Nein |
Anforderungen an den Netzbetreiber
An den Netzbetreiber werden sehr hohe Anforderungen gestellt, wenn er von der Steuerung Ihrer Geräte tatsächlich Gebrauch machen möchte:
- Installation eines intelligenten Messsystems / Smart Meter (zusätzliche Kosten)
- Detaillierte Meldung jedes Steuerungseingriffs auf einer gemeinsamen Internetplattform
- Zeitnaher Ausbau des Netzes nach einer Steuerung, damit keine weiteren Steuerungen erfolgen
- Spätestens 24 Monate nach einer Steuerung muss der Netzbetreiber das Netz in Echtzeit überwachen können
- Zahlung und Abrechnung der Entschädigungen
Deshalb gilt es unter aktuellen Gesichtspunkten als sehr unwahrscheinlich, dass es tatsächlich zu regelmäßigen Eingriffen durch den Netzbetreiber kommt.
Wenn Sie verunsichert sind und wir Sie bei der Planung Ihrer PV-Anlage sowie der Auswahl des richtigen Anbieters unterstützen sollen, dann melden Sie sich über folgenden Link: